Unglaublich: Beeinflusst ein Urteil aus 1940 die aktuellen Verfahren gegen die Mut-Ärzte?

Reichsgericht in Leipzig. Bild: Dirk Goldhahn, Public domain, via Wikimedia Commons

Bei Urteilen gegen jene deutschen Mut-Ärzte, die ihre Patienten vom schädlichen Maskenzwang befreiten, wird gern darauf verwiesen, dass nach „ständiger Rechtsprechung“ Gesundheitszeugnisse „unrichtig“ seien, sofern keine körperliche Untersuchung stattgefunden hat. Worauf basiert diese „ständige Rechtsprechung“? Man glaubt es kaum: Auf einem Urteil aus der NS-Zeit, in dem es um Dirnen und Geschlechtskrankheiten ging. Juristin Cornelia Margot erörterte den Sachverhalt für den Verein MWGFD.

Aussendung des Vereins MWGFD, veröffentlicht am 14. März von Cornelia Margot (Volljuristin), Hervorhebungen und Zwischentitel durch Redaktion

In einem kürzlich erschienenen Video weist RA Holger Willanzheimer, einer der Verteidiger in den Verfahren gegen Dr. Monika Jiang und ihre Praxisangestellte, auf einen interessanten Aspekt hin, der in Strafverfahren gegen Ärzte eine Rolle spielt.

Zahlreiche Ärzte, die Maskenbefreiungsatteste ausgestellt hatten, wurden nach § 278 StGB a.F. angeklagt. Dieser lautete in der Fassung bis zum 23.11.2021:

„Ärzte [..], welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde [..] wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Neben den Fragen

  • war es ein Gesundheitszeugnis;
  • wie ist der Begriff der Behörde im Sinne von § 278 StGB zu verstehen;
  • handelte der Arzt wider besseren Wissens?

steht insbesondere der Begriff „unrichtig“ im Mittelpunkt der gerichtlichen Erörterungen. Landauf, landab heißt es dabei, „unrichtig“ sei ein solches Attest nicht nur dann, wenn es tatsächlich falsche Angaben enthält. Sondern es wäre bereits dann unrichtig, wenn der Arzt den Patienten nicht körperlich untersucht hatte. Der Befund müsse also nicht nur richtig sein, sondern er müsse vom Arzt auch tatsächlich selbst im Rahmen einer körperlichen Untersuchung „gefunden“ worden sein. Zufallstreffer schließen die Strafbarkeit demnach nicht aus. Die Gerichte beziehen sich dabei auf eine „ständige Rechtsprechung“.

Dirnen-Urteil aus der NS-Zeit als Basis für „ständige Rechtsprechung“?

RA Willanzheimer hat nun darauf hingewiesen, dass diese ständige Rechtsprechung im Ergebnis auf ein zu einem besonderen Einzelfall ergangenes Urteil des Reichsgerichtes von 1940 zurückzuführen ist. Die Gerichte berufen sich zuerst einmal auf eine Entscheidung des BGH vom 8.11.2006. Darin heißt es in den Entscheidungsgründen unter II. Ziffer1:

„Ein Zeugnis, das ein Arzt ohne Untersuchung ausstellt, ist als Beweismittel ebenso wertlos wie ein Zeugnis, das nach Untersuchung den hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtig darstellt.“

Warum das so sein soll, wird mit keinem Wort näher ausgeführt. Es wird in Klammern auf eine Entscheidung des Reichsgerichtes verwiesen. Diese Entscheidung RGSt 74, 229 sehen wir uns einmal näher an. Und finden folgenden Sachverhalt (Wiedergabe unter teilweiser Verwendung des Original-Vokabulars). Vorab der Hinweis: § 278 StGB hatte bereits damals den gleichen Wortlaut wie oben zitiert.

Aufgrund eines Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten mussten Frauen, die gewerbsmäßig Unzucht treiben, über ein Kontrollbuch verfügen. In der Stadt Dortmund galt die Vorschrift, dass jede Dirne sich jeden siebten Tag einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen hatte. Dazu hatte die Stadt mit ortsansässigen Hautärzten, die solche Untersuchungen vornehmen konnten, eine Vereinbarung getroffen. Inhalt der Vereinbarung war, dass die Ärzte Bescheinigungen auszustellen hatten des Inhaltes, dass die genannte Dirne an dem und dem Tag untersucht wurde und welchen Befund die Untersuchung ergeben hatte. Diese Bescheinigungen mussten dem Gesundheitsamt übergeben werden.

Ein Arzt hatte mehrere solcher Bescheinigungen ausgestellt, ohne die „Dirnen“ vorher untersucht zu haben. Er attestierte ihnen jeweils, frei von Geschlechtskrankheiten zu sein. Er wurde nach § 278 StGB wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in Tateinheit mit einem Vergehen der Verletzung von Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten verurteilt, legte Berufung und Revision ein und der Fall landete vor dem Reichsgericht. Zur Verteidigung gab er an, die Dirnen seien gesund und frei von Geschlechtskrankheiten gewesen. Das ergäbe sich daraus, dass in keinem Fall nachträglich festgestellt worden wäre, dass sie krank gewesen seien. Er habe an die Gesundheit der Dirnen geglaubt. Demnach seien seine Gesundheitszeugnisse nicht unrichtig, sondern richtig gewesen.

Diese Auffassung wurde zurückgewiesen. Nach dem Reichsseuchengesetz würde es zwar „meist“ ausreichen, wenn krankheits- oder ansteckungsverdächtige Personen nur beobachtet würden. D.h, wenn durch einen Arzt „über den Zustand des Kranken oder Verdächtigen [..] zeitweise Erkundigungen eingezogen werden“. Im Gebiete der Geschlechtskrankheiten aber, die „häufig verborgen sind und geheimgehalten werden“ genügten „bloße Erkundigungen“ dem angestrebten Zwecke nicht. Ärztliche Untersuchungen seien deshalb notwendig. Und zwar bei gewerbsmäßigen Dirnen infolge ihres Gewerbes immer wieder von neuem.

Nun fragt man sich, wie diese Rechtsgrundsätze von 1940, die auf die Vermeidung von im verborgenen blühenden Geschlechtskrankheiten gerichtet waren, heute auf die Ausstellung von Maskenbefreiungsattesten angewendet werden können.

Dieses Urteil ist nicht auf die Maskenattest-Fälle anwendbar!

Sie können es nicht. Wer unter der Maske leidet bis hin zum Kollaps, leidet gerade nicht unter einer verborgenen, geheimen Krankheit, die akribisch aufgespürt werden muss. Mit Mühe und Not, und wenn man alle pandemiebedingten Behauptungen glaubt, ließen sich diese Grundsätze ggf. auf den Betreiber eines Testzentrums anwenden, der negative PCR-Tests ohne Testabstrich verteilt hätte.

Erschwerend kam in dem Fall von 1940 dann noch hinzu, dass die Ärzte sich ja ausdrücklich für diese Untersuchungen zur Verfügung gestellt und mit der Stadt Dortmund eine Vereinbarung getroffen hatten, in der sie sich zur Durchführung körperlicher Untersuchungen verpflichtet hatten.

Wie lässt sich dieser Verstoß gegen eine konkret ausformulierte Vereinbarung und eine individuell übernommene Pflicht heute auf Ärzte anwenden, die im Rahmen ihrer freien ärztlichen Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen ihren Patienten attestiert hatten, dass diese unter der Maske an erheblichen Beschwerden leiden? Sei es nach Untersuchung, sei es nach Befragung.

Er lässt sich nicht anwenden.

In dem Urteil wird dann noch eine zurückliegende Gesetzesänderung besprochen. Es wird erörtert, dass Dirnen früher einer sittenpolizeilichen Kontrolle unterlagen, nunmehr jedoch nur noch unter gesundheitlichen Aspekten kontrolliert würden. Hierzu gehörten eben auch körperliche Untersuchungen, denn es sei „kein Anlass vorhanden, [..] den Dirnen noch weitere Erleichterungen für ihr Treiben zu gewähren.“

„Nationalsozialistische Grundsätze“ – auf so ein Urteil beruft man sich?

Allerdings seien im Reichstag Bestrebungen vorhanden gewesen, „namentlich bei den links gerichteten Parteien“, Dirnen noch schonender zu behandeln, als es nach dem Gesetzesentwurf geschehen sollte. Warum das nicht zu akzeptieren war, wird dann in diesem Urteil, auf das sich noch heute Gerichte beziehen, mit folgenden Worten begründet:

„[..] diese Strömungen können jetzt nicht mehr beachtet werden, nachdem durch die Wendung zu nationalsozialistischen Grundsätzen das Verhältnis zwischen der Bewertung der Belange einzelner – sicherlich nicht der Besten – und der Bewertung der Volksgesundheit grundlegend verändert worden ist.“

Dieser Satz steht am Ende eines Urteils (auf Seite 9 von 9), auf das sich in den Zwanzigerjahren des 21. Jahrhunderts in Deutschland Richter beziehen, um Ärzte wegen des Ausstellens angeblich unrichtiger Gesundheitszeugnisse zu verurteilen.

Frage an diese Richter: Ist das Ihr Ernst?

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